OLG Koblenz - Grundurteil vom 25.02.2002
12 U 1214/00
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 839 ; GG Art. 34 ;
Fundstellen:
DAR 2002, 218
VersR 2003, 789
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 24.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 43/98

Straßenverkehrssicherungspflicht bei Baumbestand

OLG Koblenz, Grundurteil vom 25.02.2002 - Aktenzeichen 12 U 1214/00

DRsp Nr. 2003/6875

Straßenverkehrssicherungspflicht bei Baumbestand

Die Verkehrssicherungspflicht im Zusammenhang mit einem Altbestand an Bäumen (hier: Platanen) kann es gebieten, dass sich der Pflichtige nicht nur auf herkömmliche Routinekontrollen beschränkt, sondern - entsprechend der Eigenart und des Wachstums der Bäume - besondere Kontrollen (hier: mittels eines Hubwagens) durchführen muss, um bei einem an exponierter Stelle stehenden Baumes, bei dem wegen des starken Autoverkehrs und des regen Fußgängerverkehrs bei einem Astbruch die Gefahr schwerer Schäden bis hin zur Tötung eines Menschen besteht, eine sichere Kontrolle zu haben.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 839 ; GG Art. 34 ;

Tatbestand:

Der Kläger parkte am 24. August 1997 seinen Pkw Mercedes Benz 300 SE in der H.-Straße in M. Auf dem Streifen zwischen den durch Bordstein abgesetzten Straßenrändern und den Bürgersteigen befinden sich auf beiden Seiten im Abstand von ca. 8 m gepflanzte, damals schon rd. 45-50 Jahre alte Platanen. Die Bäume waren noch bis vor 20-25 Jahren jährlich zurückgeschnitten worden. Später hat man sie durchtreiben lassen und den dadurch bewirkten atypischen Aufbau der Krone mit sehr langen, wenig beasteten und gleichrangigen Nebentrieben in Kauf genommen. 1995 waren die Platanen nochmals ausgeschnitten worden.