VGH Bayern - Beschluss vom 15.07.2020
3 ZB 19.553
Normen:
BayVwVfG Art. 44 Abs. 1; BayHSchPG Art. 31; LLHVV § 5;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 20679
Vorinstanzen:
VG München, vom 06.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen M 5 K 16.3469

Streit um die Rückforderung von Vergütungen für Lehraufträge; Nichtigkeit der Erteilung von Lehraufträgen aufgrund der eigenen Mitwirkung des betroffenen Professors am Verwaltungsverfahren und Festlegung eines überhöhten Vergütungssatzes; Voraussetzung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs; Nichtigkeit eines Gefälligkeits-Verwaltungsakts; Umfang des Inhalt eines Lehrauftrags im Sinne des Art. 31 BayHSchPG

VGH Bayern, Beschluss vom 15.07.2020 - Aktenzeichen 3 ZB 19.553

DRsp Nr. 2020/13062

Streit um die Rückforderung von Vergütungen für Lehraufträge; Nichtigkeit der Erteilung von Lehraufträgen aufgrund der eigenen Mitwirkung des betroffenen Professors am Verwaltungsverfahren und Festlegung eines überhöhten Vergütungssatzes; Voraussetzung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs; Nichtigkeit eines Gefälligkeits-Verwaltungsakts; Umfang des Inhalt eines Lehrauftrags im Sinne des Art. 31 BayHSchPG

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.563,55 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayVwVfG Art. 44 Abs. 1; BayHSchPG Art. 31; LLHVV § 5;

Gründe

I.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz teilweise erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheids der Hochschule für Musik und Theater M. (Hochschule) vom 7. Juli 2016 weiter, mit dem von ihm zuletzt Vergütungen für Lehraufträge für das Fach Musikwissenschaften im Studienjahr 2014/15 in Höhe von 15.563,55 Euro zurückfordert werden.