Das zur Entscheidung stehende Begehren ist dahin zu verstehen, es möge der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit höher, als der Streitwert in dem von dem Kostenbeamten des Gerichtshofs in der gegen den Kläger ergangenen Kostenrechnung angenommen worden ist, festgesetzt werden (§ 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, die hier gemäß §§ 60 und 61 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte -- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz -- noch anzuwenden ist).
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