Autor: Felix Koehl |
Die Festsetzung des Streitwerts im gerichtlichen Verfahren bestimmt sich nach § 52 GKG. Im aktuellen
In diesem Fall wird in der Rechtsprechung verschiedentlich die Auffassung vertreten, dass aus Gründen der Billigkeit ein "Mengenrabatt" zu gewähren ist. Für die auf die ersten zehn Fahrzeuge folgenden Fahrzeuge, gestaffelt nach Zehnergruppen, ist danach ein Abschlag in Höhe der Hälfte des für die jeweils vorhergehende Zehnergruppe anzusetzenden Betrags zu veranschlagen (OVG Münster, Beschl. v. 10.09.1997 - 25 A 4812/96, NJW 1998,
PraxistippNicht alle Gerichte akzeptieren diesen "Mengenrabatt". Skurril in diesem Zusammenhang wirkt beispielsweise eine Entscheidung des VG Mainz ( |
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