BGH - Beschluß vom 11.03.2008
VI ZB 9/06
Normen:
ZPO § 111 Abs. 2 Nr. 1 § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2008, 898
NZV 2008, 455
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 02.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 4191/05
AG Rosenheim, vom 29.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 C 182/05

Streitwert im Verkehrsunfallprozess; Erhöhung durch die Unkostenpauschale und vorgerichtliche Anwaltskosten

BGH, Beschluß vom 11.03.2008 - Aktenzeichen VI ZB 9/06

DRsp Nr. 2008/8538

Streitwert im Verkehrsunfallprozess; Erhöhung durch die Unkostenpauschale und vorgerichtliche Anwaltskosten

1. Die im Verkehrsunfallhaftpflichtprozess neben anderen Schadenspositionen eingeklagten Unkostenpauschale ist regelmäßig keine Nebenforderung i.S. des § 4 Abs. 1 ZPO, die bei der Berechnung des Streitwerts und der Beschwer außer Betracht bleiben kann (BGH - VI ZB 39/06 - 13.02.2007).2. Vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptanspruchs wie der auf die Verfahrensgebühr nicht anrechenbare Teil der vorprozessualen Geschäftsgebühr eines Prozessbevollmächtigten sind Nebenforderungen i.S. des § 4 Abs. 1 ZPO und wirken sich nicht werterhöhend aus (BGH - VI ZB 18/06 - 15.05.2007; im Anschl. an BGH - X ZB 7/06 - 30.01.2007).

Normenkette:

ZPO § 111 Abs. 2 Nr. 1 § 4 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger hat den Beklagten wegen Beschädigung seines Kraftfahrzeuges in erster Instanz auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 613,73 EUR nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Klageforderung setzt sich zusammen aus Reparaturkosten in Höhe von 559,48 EUR, einer Unkostenpauschale in Höhe von 25 EUR und vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe einer halben Regelgeschäftsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV zum RVG in Höhe von 29,25 EUR.