BGH - Beschluß vom 28.10.2008
VIII ZR 320/06
Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8 ;
Vorinstanzen:
OLG München, vom 16.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen U (K) 2835/03
LG München I, vom 20.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 HKO 6183/00

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

BGH, Beschluß vom 28.10.2008 - Aktenzeichen VIII ZR 320/06

DRsp Nr. 2008/21809

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

1. Im Falle der Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass der beklagten Partei ein Kostenaufwand von mehr als 20.000 EUR entsteht. 2. Ist festgestellt, dass der Beklagte unschwer in der Lage ist, die Auskunft zu erteilen, so liegt der Wert der Beschwer keinesfalls höher als 1.000 EUR.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der von der Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).