Der Pkw (Geschäftswagen) der Klägerin wurde nach ihrer Darstellung beschädigt, als ihr Geschäftsführer damit am 20. Januar 1994 gegen 8.15 Uhr in K. einen - vor der Einmündung in die W.-Straße (B 454) auf einer Länge von etwa 100 m ein Gefälle von ca. 10 93 aufweisenden - verschneiten Stichweg befuhr, infolge Glatteises ins Rutschen kam, die Beherrschung über das Fahrzeug auf der Gefällstrecke verlor und in die W.-Straße hineinrutschte, wo es zu einem Zusammenstoß mit einem anderen Pkw kam.
Der besagte Stichweg erschließt 15 Anliegergrundstücke und endet in einer Sackgasse. Ursprünglich handelte es sich um einen Privatweg ("Privatstraße K."), der in dem abschüssigen Teil mit einer - von einem der Anliegergrundstücke aus regulierbaren - Beheizungsanlage versehen worden war. Nachdem die frühere Eigentümerin das Eigentum aufgegeben hatte, übernahm die Beklagte die Wegfläche zu Eigentum und widmete diese im Dezember 1993 dem öffentlichen Verkehr.
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