BGH - Urteil vom 15.01.1998
III ZR 124/97
Normen:
BGB § 839 ; HessStraßenG § 10 Abs. 4;
Fundstellen:
BGHR BGB § 839 Abs. 1 Hoheitliche Tätigkeit 19
BGHR BGB § 839 Abs. 1 S. 1 Streupflicht 13
BGHR HessStrG § 10 Abs. 4 Streupflicht 1
DAR 1998, 140
DRsp I(145)475c-d
MDR 1998, 402
NVwZ-RR 1998, 334
NZV 1998, 199
UPR 1999, 64
VersR 1998, 1373
WM 1998, 827
ZfS 1998, 125
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Frankfurt/Main,

Streupflicht einer Stadtgemeinde

BGH, Urteil vom 15.01.1998 - Aktenzeichen III ZR 124/97

DRsp Nr. 1998/1962

Streupflicht einer Stadtgemeinde

»Zur Frage der Streupflicht einer Stadtgemeinde auf einem steil auf eine Hauptverkehrsstraße zuführenden Stichweg, der nur eine begrenzte Zahl von Anliegergrundstücken erschließt und in einer Sackgasse endet.«

Normenkette:

BGB § 839 ; HessStraßenG § 10 Abs. 4;

Tatbestand:

Der Pkw (Geschäftswagen) der Klägerin wurde nach ihrer Darstellung beschädigt, als ihr Geschäftsführer damit am 20. Januar 1994 gegen 8.15 Uhr in K. einen - vor der Einmündung in die W.-Straße (B 454) auf einer Länge von etwa 100 m ein Gefälle von ca. 10 93 aufweisenden - verschneiten Stichweg befuhr, infolge Glatteises ins Rutschen kam, die Beherrschung über das Fahrzeug auf der Gefällstrecke verlor und in die W.-Straße hineinrutschte, wo es zu einem Zusammenstoß mit einem anderen Pkw kam.

Der besagte Stichweg erschließt 15 Anliegergrundstücke und endet in einer Sackgasse. Ursprünglich handelte es sich um einen Privatweg ("Privatstraße K."), der in dem abschüssigen Teil mit einer - von einem der Anliegergrundstücke aus regulierbaren - Beheizungsanlage versehen worden war. Nachdem die frühere Eigentümerin das Eigentum aufgegeben hatte, übernahm die Beklagte die Wegfläche zu Eigentum und widmete diese im Dezember 1993 dem öffentlichen Verkehr.