I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 1. Kammer - vom 20. Mai 2020 hat keinen Erfolg.
1. Der vom Kläger - nicht ausdrücklich genannte, im Wege der Auslegung ermittelte - Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.
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