OLG Hamm - Beschluss vom 05.05.2003
2 Ss OWi 327/03 (56)
Normen:
StPO § 267 ;
Vorinstanzen:
AG Herne-Wanne, vom 17.10.2002

Täteridentifierung; Lichtbild; Geeignetes Lichtbild; Bezugnahme

OLG Hamm, Beschluss vom 05.05.2003 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 327/03 (56)

DRsp Nr. 2003/13376

Täteridentifierung; Lichtbild; Geeignetes Lichtbild; Bezugnahme

»Bestehen hingegen Zweifel an der Eignung des Lichtbildes als Grundlage für eine Identifizierung des Fahrers, muss der Tatrichter im Urteil nähere Angaben zur Feststellung der Identität machen.«

Normenkette:

StPO § 267 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Herne-Wanne hat gegen die Betroffene durch Urteil vom 17. Oktober 2002 wegen einer am 28. August 2001 in Herne-Wanne auf der Bundesautobahn A 42 in Fahrtrichtung Dortmund fahrlässig begangenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 64 km/h eine Geldbuße von 350 EURO sowie ein Fahrverbot von zwei Monaten verhängt. Hiergegen richtet sich ihre Rechtsbeschwerde.

Die Betroffene hat sich nicht zur Sache eingelassen. Das Amtsgericht hat sie anhand von dem Verkehrsverstoß gefertigter Lichtbilder als Fahrerin zum Vorfallszeitpunkt identifiziert. Dazu hat es folgendes ausgeführt:

"Ferner steht zur sicheren Überzeugung des Gerichts fest, dass die Betroffene Fahrerin des betreffenden Fahrzeugs zum Tatzeitpunkt war. Die auf Bl. 1 R d.A. befindlichen Fotos, die in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen wurden und auf die hiermit ausdrücklich verwiesen wird (§ 267 Abs. 1 S. 3 StPO), sind so deutlich, dass sie zur Identifizierung der Betroffenen uneingeschränkt geeignet waren."