OLG Hamm - Beschluss vom 25.06.2002
5 Ss OWi 277/02
Normen:
StPO § 267 ;

Täteridentifizierung aufgrund eines Lichtbildes, Bezugnahme; Umfang der Feststellungen, standardisiertes Messverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 25.06.2002 - Aktenzeichen 5 Ss OWi 277/02

DRsp Nr. 2002/10900

Täteridentifizierung aufgrund eines Lichtbildes, Bezugnahme; Umfang der Feststellungen, standardisiertes Messverfahren

»Zum Umfang der tatrichterlichern Feststellungen bei einem standardisierten Messverfahren und zur Bezugnahme auf ein bei den Akten befindliches Lichtbild von dem Verkehrsverstoß.«

Normenkette:

StPO § 267 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 100 Euro und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt. Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene mit einem PKW am 27. Juni 2001 gegen 12.07 Uhr die Buschstraße in Dortmund und überschritt dabei die durch Zeichen 274 StVO festgesetzte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 32 km/h. Die Einlassung des Betroffenen, er sei zwar Mieter des Fahrzeugs, zur Tatzeit nicht aber dessen Fahrer gewesen, hat das Amtsgericht als widerlegt angesehen. Dazu heißt es in den Urteilsgründen:

"Auf der Ablichtung Bl. 14 R d.A. ist der Betroffene auch eindeutig als der damalige Fahrer zu erkennen."

Zur angewandten Messmethode wird mitgeteilt, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung durch eine Radarmessung festgestellt worden sei.

Mit der hiergegen form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde erhebt der Betroffene die Aufklärungsrüge sowie die allgemeine Sachrüge.

II.