OLG Hamm - Beschluss vom 18.11.2002
2 Ss OWi 927/02
Normen:
StPO § 267 § 261 ;
Fundstellen:
NZV 2003, 101
VRS 104, 368
ZfS 2003, 154

Täteridentifzierung anhand eines Lichtbildes vom Verkehrsstoß, Bezugnahme, Identifizierungsmerkmale, Anforderungen an die Urteilsgründe

OLG Hamm, Beschluss vom 18.11.2002 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 927/02

DRsp Nr. 2002/18316

Täteridentifzierung anhand eines Lichtbildes vom Verkehrsstoß, Bezugnahme, Identifizierungsmerkmale, Anforderungen an die Urteilsgründe

»Bestehen Zweifel an der Eignung des von einem Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbildes als Grundlage für eine Identifizierung des Betroffenen als Fahrer muss der Tatrichter im Urteil nähere Angaben zur Feststellung der Identität machen.«

Normenkette:

StPO § 267 § 261 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer am 19. Oktober 2001 in Bochum begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung - der Betroffene soll die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 47 km/h überschritten haben - zu einer Geldbuße von 100 EURO verurteilt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.

Der Betroffene hat sich nicht zur Sache eingelassen. Das Amtsgericht hat den Betroffenen anhand eines von dem Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbildes als Fahrer zum Zeitpunkt des Verkehrverstoßes identifiziert. Dazu hat es Folgendes ausgeführt: