BGH - Beschluss vom 11.04.2018
4 StR 583/17
Normen:
StGB § 142 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BGHSt 63, 121
DAR 2018, 523
DAR 2018, 663
DAR 2018, 664
NJW 2018, 2341
NStZ 2018, 600
StV 2019, 668
VRS 2018, 91
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 03.07.2017

Tatbestandliche Voraussetzungen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort; Verlassen des Unfallorts durch den Täter nach der letzten feststellungsberechtigten Person bei zuvoriger Verletzung seiner Vorstellungspflicht

BGH, Beschluss vom 11.04.2018 - Aktenzeichen 4 StR 583/17

DRsp Nr. 2018/8584

Tatbestandliche Voraussetzungen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort; Verlassen des Unfallorts durch den Täter nach der letzten feststellungsberechtigten Person bei zuvoriger Verletzung seiner Vorstellungspflicht

Der Tatbestand des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist auch dann erfüllt, wenn der Täter den Unfallort erst nach der letzten feststellungsberechtigten Person verlässt, sofern er zuvor seine Vorstellungspflicht verletzt hat.

Tenor

1.

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 3. Juli 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a)

bezüglich des Angeklagten S. im gesamten Rechtsfolgenausspruch;

b)

bezüglich des Angeklagten Ha. in den Aussprüchen über die Einzelstrafe für die Tat zu II. 2. a) der Urteilsgründe sowie über die Gesamtstrafe.

2.

Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 142 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe