Tatbestandsvoraussetzungen der vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung

Autor: Hans-Helmut Schaefer

"Dringende Gründe"

Nach dem Gesetzeswortlaut ist Voraussetzung für die Entziehung, dass "dringende Gründe" für die Annahme sprechen, dass die Fahrerlaubnis im Hauptsacheverfahren endgültig entzogen wird. Dringende Gründe sind eine fast an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Die Stufungen der Wahrscheinlichkeit sind:

genügender Anlass (§ 170 StPO),

hinreichender Tatverdacht (§ 203 StPO),

dringende Gründe (bzw. dringender Tatverdacht beim Haftbefehl),

an hinreichende Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit.

Anforderungen

Die höchsten Anforderungen sind an die mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, die niedrigsten Anforderungen an den genügenden Anlass zu stellen.

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz