Umfang richterlicher Prüfung

Autor: Hans-Helmut Schaefer

Bindung des Gerichts

Das Gericht ist an einen Antrag der Staatsanwaltschaft sowohl auf Erlass als auch auf Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nicht gebunden. Lediglich dann, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren endgültig eingestellt hat, muss das Gericht die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis auf entsprechenden Antrag aufheben. In diesem Falle kann mangels Erhebung der öffentlichen Klage und Durchführung des Hauptverfahrens keine endgültige Entscheidung nach § 69 StGB ergehen, mithin ist kein Raum für vorläufige Entziehungsmaßnahmen nach § 111a StGB mangels dringenden Grundes und der Erwartung der Entziehung in einer - nicht mehr stattfindenden - Hauptverhandlung.

Begründungspflicht