Autor: Hans-Helmut Schaefer |
Die dringenden Gründe für eine Anordnung nach § 111a StPO können entfallen:
durch weitere Sachaufklärung, |
wenn die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis sehr lange dauert. In diesem Fall kann der Sinn und Zweck der Sicherungsmaßregel mit der Dauer der vorläufigen Entziehung als erreicht angesehen werden, so dass mit einer endgültigen Entziehung der Fahrerlaubnis in der Hauptverhandlung nicht mehr zu rechnen ist, |
die zwischenzeitlich erfolgreiche Absolvierung eines Nachschulungskurses zur Behandlung alkoholauffälliger Kraftfahrer kann u.U. die dringenden Gründe entfallen lassen (so LG Hanau, Beschl. v. 12.04.1979 - 3 Qs 163/79, |
bei langdauerndem Berufungsverfahren ist die vorläufige Entziehungsmaßnahme aufzuheben, wenn zu erwarten ist, dass im Hinblick auf die zwischenzeitlich verstrichene Zeit das Berufungsgericht nicht mehr zu einer Maßregel nach § 69 StPO kommen wird. |
Dieser Grundsatz ist nicht schematisch anzuwenden mit der Folge, dass am Tag des Endes der von der Vorinstanz berechneten Sperrfrist die vorläufige Maßnahme aufzuheben ist (OLG Düsseldorf, Entsch. v. 12.07.1988 - 1 Ws 649/88, NZV 1988, 194; OLG Düsseldorf, Entsch. v. 03.03.1990 - 1 Ws 161/90, VRS 79, 23).
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|