Tatsächlich-öffentliche Flächen

Autor: Hofmann

Im Privateigentum stehende Flächen können zu öffentlichen Straßen werden. Voraussetzung ist

ausdrückliche Zulassung durch Grundeigentümer

oder stillschweigende Duldung des Grundeigentümers,

Nutzung für die Allgemeinheit

oder Nutzung für allgemein bestimmte größere Personengruppen mit tatsächlicher allgemeiner Nutzung.

Der innere Wille ist uninteressant, der Empfängerhorizont bei objektiven Anknüpfungspunkten ist entscheidend für die Einstufung als tatsächlich-öffentliche Straße.

Der die entsprechende Nutzung freigebende Grundeigentümer hat die gleichen Verkehrssicherungspflichten zu beachten wie bei öffentlich-rechtlichen Straßen. Überhaupt gibt es zwischen öffentlich gewidmeten und tatsächlich-öffentlichen Straßen insoweit keine Unterschiede.