Autor: Christian Sitter |
Hier kann zunächst auf die identischen Ausführungen zu § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) StGB verwiesen werden.
Täter ist in fast allen denkbaren Fällen nur der Fahrzeugführer als derjenige, der sich selbst aller oder wenigstens eines Teils der wesentlichen Einrichtungen des Fahrzeugs bedient, die für seine Fortbewegung bestimmt sind (BGH, Beschl. v. 23.09.2014 − 4 StR 92/14, NJW 2015,
Wird ein Fahrzeug von mehreren Personen geführt (einer lenkt, der andere gibt Gas), ist Mittäterschaft möglich. Der Beifahrer kann kein Täter sein, auch nicht der Fahrlehrer (BGH, Beschl. v. 23.09.2014 − 4 StR 92/14, BGHSt 59,
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