Teileinstellung

Autor: Christian Sitter

Tatmehrheit

Teileinstellungen bei mehreren Taten im prozessualen Sinne gem. § 46 OWiG i.V.m. §§ 155, 264 StPO sind grundsätzlich möglich, aber nur bei einer einheitlich abzuurteilenden Tat. Ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 FPersV bildet etwa nämlich mit einem gleichfalls abzuurteilenden Geschwindigkeitsverstoß keine einheitliche Tat im verfahrensrechtlichen Sinn (OLG Hamm, Beschl. v. 15.12.1998 - 3 Ss OWi 713/98).