Am 12. November/17. Dezember 1993 schlossen die Klägerin als Leasinggeberin und die Firma G. GmbH als Leasingnehmerin einen Leasingvertrag über einen fabrikneuen Personenkraftwagen Jeep Cherokee 5,2 V8 Ltd.. Der formularmäßige Vertrag sah eine unkündbare Leasingdauer von 36 Monaten, monatliche Leasingraten von 1.417,37 DM und einen Restwert von 23.721,74 DM, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, vor. Ihm lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden: AGB) der Klägerin zugrunde, deren Nr. 5 auszugsweise wie folgt lautet:
"Die Gefahr für Beschädigung, Untergang, Zerstörung oder Abhandenkommen des Fahrzeugs, gleich aus welchem Rechtsgrund, trägt der LN.
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Mit Ausnahme von Personen- und Gebrauchsausfällen tritt der LN alle Ansprüche, die ihm aus einem Schadensereignis gegen Versicherer und/oder Dritte zustehen, an Valuta (= Klägerin) im voraus sicherungshalber ab.
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