OLG Hamm - Beschluss vom 06.09.2005
3 Ss OWi 602/05
Normen:
StVO § 3 ; BKatV § 4 ;
Vorinstanzen:
AG Gladbeck, vom 31.05.2005

Tempo-30-Zone; Einfahrt als Beifahrer; Erkundigungspflicht

OLG Hamm, Beschluss vom 06.09.2005 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 602/05

DRsp Nr. 2005/21352

Tempo-30-Zone; Einfahrt als Beifahrer; Erkundigungspflicht

»Eine allgemeine Erkundigungspflicht, ob der Bereich, in dem er als Kraftfahrzeugführer die eigene Fahrt antritt, im Gebiet einer Zonengeschwindigkeitsbeschränkung liegt, trifft den Kraftfahrzeugführer, der keine Kenntnis von der angeordneten Zonengeschwindigkeitsbeschränkung hat und auch nicht haben muss, weil er als Mitfahrer bei einem anderen Kraftfahrzeugführer in die Zone gelangt ist, nicht.«

Normenkette:

StVO § 3 ; BKatV § 4 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Gladbeck hat den Betroffenen durch das angefochtene Urteil wegen Überschreitens der nach Zeichen 274 zulässigen Höchstgeschwindigkeit - fahrlässige Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 StVG in Verbindung mit § 41, 49 Abs. 3 Ziff. 4 StVO - zu einer Geldbuße von 100,00 EUR verurteilt.

Dazu hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen:

"Am 24.01.2005 überschritt der Betroffene als Führer des Pkw Alfa Romeo mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXX gegen 17.58 Uhr auf der Vossstrasse in Gladbeck in südlicher Fahrtrichtung fahrend, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um mindestens 22 km/h, wobei es sich um den, im fraglichen Bereicht um eine Tempo 30 Zone handelt, die an sämtlichen Zufahrten mit dem Zeichen 274.1 (§ 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO) beschildert ist.