Tierhalterhaftung bei Unfall durch ein an einer Bahnstrecke scheuendes Pferd
LG Darmstadt, Urteil vom 25.04.2001 - Aktenzeichen 21 S 248/00
DRsp Nr. 2003/16673
Tierhalterhaftung bei Unfall durch ein an einer Bahnstrecke scheuendes Pferd
Aus § 833 Satz 2 BGB folgt die Verpflichtung des Halters eines Pferdes, das auf einem neben einer Bahnstrecke gelegenen Weg geführt wird, Gefahren durch "Scheuen und Fluchtverhalten" des Tieres auszuschließen.