LG Darmstadt - Urteil vom 25.04.2001
21 S 248/00
Normen:
BGB § 833 ;
Fundstellen:
DRsp I(146)107b
NZV 2002, 316

Tierhalterhaftung bei Unfall durch ein an einer Bahnstrecke scheuendes Pferd

LG Darmstadt, Urteil vom 25.04.2001 - Aktenzeichen 21 S 248/00

DRsp Nr. 2003/16673

Tierhalterhaftung bei Unfall durch ein an einer Bahnstrecke scheuendes Pferd

Aus § 833 Satz 2 BGB folgt die Verpflichtung des Halters eines Pferdes, das auf einem neben einer Bahnstrecke gelegenen Weg geführt wird, Gefahren durch "Scheuen und Fluchtverhalten" des Tieres auszuschließen.

Normenkette:

BGB § 833 ;
Fundstellen
DRsp I(146)107b
NZV 2002, 316