Tilgung der Eintragungen

Autor: Hofmann

Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf bestimmter Tilgungsfristen gelöscht. Die Einzelheiten regelt § 29 StVG. Die Tilgungsfristen betragen

2,5 Jahre bei einer Ordnungswidrigkeit, die mit einem Punkt bewertet wird,

5 Jahre bei einer Ordnungswidrigkeit, die mir zwei Punkten bewertet wird, sowie bei den meisten Straftaten

10 Jahre bei Entscheidungen über eine Straftat, in der die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist.

Als Beginn der Tilgungsfrist ist einheitlich immer die Rechtskraft der jeweiligen zur Eintragung führenden Entscheidung bestimmt (§ 29 Abs. 4 StVG). Eine Tilgungshemmung gibt es nicht mehr. Das bedeutet, dass die Tilgung jeder Eintragung isoliert nach der jeweiligen Tilgungsfrist berechnet wird. Der Umstand, dass später weitere Eintragungen hinzu kommen, hindert die Tilgung einer früheren Eintragung nicht. Diese Regelung bedeutet eine echte Vereinfachung gegenüber dem vorherigen Rechtszustand.

Nach Eintritt der Tilgungsreife wird eine Eintragung grundsätzlich gelöscht, § 29 Abs. 6 StVG. Ist eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht, dürfen die Tat und die Entscheidung für die Zwecke des § 28 Abs. 2 StVG dem Betroffenen nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden (§ 29 Abs. 7 StVG).