OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.01.2014
16 A 2296/13
Normen:
FeV § 13 S. 1 Nr. 2b; StGB § 315c Abs. 1 Nr. 1a; StGB § 315c Abs. 3 Nr. 2; StVG § 29;
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 15.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3723/12

Tilgungshemmende Wirkung der Fahrerlaubnisentziehung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.01.2014 - Aktenzeichen 16 A 2296/13

DRsp Nr. 2014/697

Tilgungshemmende Wirkung der Fahrerlaubnisentziehung

1. Die tilgungshemmende Wirkung der Fahrerlaubnisentziehung und der Gedanken der Bewährung im Straßenverkehr widersprechen sich nicht.2. Es ist nicht systemwidrig oder nur mit einem gesetzgeberischen Versehen erklärbar, wenn auch die ordnungsbehördliche Entziehung der Fahrerlaubnis zur Hemmung der Tilgung sonstiger Eintragungen führt.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 15. August 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden, berichtigt durch Beschluss vom 19. September 2013, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 13 S. 1 Nr. 2b; StGB § 315c Abs. 1 Nr. 1a; StGB § 315c Abs. 3 Nr. 2; StVG § 29;

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils), Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache) und Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) gestützte Zulassungsantrag des Klägers bleibt ohne Erfolg, weil keiner der genannten Zulassungsgründe hinreichend dargelegt worden ist bzw. in der Sache eingreift.