BGH, Urteil vom 08.03.2001 - Aktenzeichen 4 StR 477/00
DRsp Nr. 2001/7948
Tötungsvorsatz bei gefährlichen Gewalthandlungen
Bei besonders gefährlichen Verhaltensweisen, wie es das Mitschleifen eines Menschen an einem beschleunigenden Kraftfahrzeug darstellt, liegt zwar nahe, dass der Täter auch mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne dabei zu Tode kommen. Der Schluss von der Gefährlichkeit der Tathandlung auf einen bedingten Tötungsvorsatz bedarf aber gleichwohl im Hinblick auf die gegenüber der Tötung eines anderen Menschen bestehende hohe Hemmschwelle einer eingehenden Prüfung anhand aller Umstände des Einzelfalles.