BGH - Urteil vom 08.03.2001
4 StR 477/00
Normen:
StGB § 212 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2001, 279
JuS 2001, 924
NZV 2001, 266
StV 2004, 304
VRS 100, 341
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf,

Tötungsvorsatz bei gefährlichen Gewalthandlungen

BGH, Urteil vom 08.03.2001 - Aktenzeichen 4 StR 477/00

DRsp Nr. 2001/7948

Tötungsvorsatz bei gefährlichen Gewalthandlungen

Bei besonders gefährlichen Verhaltensweisen, wie es das Mitschleifen eines Menschen an einem beschleunigenden Kraftfahrzeug darstellt, liegt zwar nahe, dass der Täter auch mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne dabei zu Tode kommen. Der Schluss von der Gefährlichkeit der Tathandlung auf einen bedingten Tötungsvorsatz bedarf aber gleichwohl im Hinblick auf die gegenüber der Tötung eines anderen Menschen bestehende hohe Hemmschwelle einer eingehenden Prüfung anhand aller Umstände des Einzelfalles.

Normenkette:

StGB § 212 Abs. 1 ;

Gründe: