OVG Hamburg - Beschluss vom 15.11.2017
4 Bs 180/17
Normen:
GKG § 52 Abs. 2; FeV § 11; FeV § 13; FeV § 14; FeV § 46 Abs. 1 S. 1-2; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; StVG § 24a Abs. 2; FeV Anlage 4 Nr. 9.2.2;
Fundstellen:
DÖV 2018, 122
VRS 2017, 140
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 10.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 E 5768/17

Tragen der materiellen Beweislast für die Gelegentlichkeit des Cannabiskonsums als Tatbestandsmerkmal; Erklärungsverhalten des Fahrerlaubnisinhabers; Ausgehen von fehlendem Trennungsvermögen zwischen gelegentlichem Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml im Blutserum; Festsetzung des Streitwerts durch zweifachen Auffangwert bei Nutzung des Kfz aufgrund beruflicher Tätigkeit i.R.d. Entziehung oder Widerruf einer Fahrerlaubnis

OVG Hamburg, Beschluss vom 15.11.2017 - Aktenzeichen 4 Bs 180/17

DRsp Nr. 2017/17008

Tragen der materiellen Beweislast für die Gelegentlichkeit des Cannabiskonsums als Tatbestandsmerkmal; Erklärungsverhalten des Fahrerlaubnisinhabers; Ausgehen von fehlendem Trennungsvermögen zwischen gelegentlichem Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml im Blutserum; Festsetzung des Streitwerts durch zweifachen Auffangwert bei Nutzung des Kfz aufgrund beruflicher Tätigkeit i.R.d. Entziehung oder Widerruf einer Fahrerlaubnis

1. Die Gelegentlichkeit des Cannabiskonsums ist ein Tatbestandsmerkmal, für das die Antragsgegnerin die materielle Beweislast trägt. Es spricht allerdings nichts dagegen, das Erklärungsverhalten des Fahrerlaubnisinhabers bei der Klärung der Frage, ob ein gelegentlicher Cannabiskonsum vorliegt, zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund kommt dem Erklärungsverhalten des Fahrerlaubnisinhabers insofern Bedeutung zu, als von einem gelegentlichen Cannabiskonsum ausgegangen werden kann, wenn ein Verhalten eingeräumt wird, das den Schluss auf mindestens einen weiteren Konsum rechtfertigt.2. Auch unter Berücksichtigung der Empfehlung der Grenzwertkommission vom September 2015 kann weiterhin ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml im Blutserum von fehlendem Trennungsvermögen zwischen gelegentlichem Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs ausgegangen werden.