Trauerschaden

Autor: Pesl

Dritte haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzengeldes.

Anderes kann die Lage heute im Hinblick auf nahe Angehörige beurteilt werden. Die Rechtsprechung, d.h. der Oberste Gerichtshof (OGH), hat in den letzten Jahren Fallkonstellationen gebildet für einen Trauerschaden nach Tötung oder einer Körperverletzung eines nahen Angehörigen. Unterschieden werden zwei Fallkonstellationen:

1.

Zum einem gibt es einen Schadensersatzanspruch der Angehörigen bei bloßem Trauerschaden ohne Krankheitswert bzw. ohne eigene Gesundheitsbeschädigung. Ein solcher Anspruch ist nur dann gegeben, wenn auf Seiten des Schädigers grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt.

2.