Autor: Pesl |
Sowohl bei Tötung oder auch Verletzung einer Haus-frau/eines Hausmanns steht den unterhaltsberechtigten Angehörigen bzw. dieser/diesem selbst ein Anspruch wegen Wegfalls der familienrechtlichen Unterhaltsleistung in Form der haushaltlichen Tätigkeit zu. Die Höhe errechnet sich nach dem Arbeitszeitbedarf für den jeweiligen Haushalt; dabei werden die Kosten einer Ersatzkraft angesetzt, welche auch zu erstatten sind, wenn eine solche tatsächlich nicht hinzugezogen wird; also fiktive Berechnung.
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