Schmerzengeld

Autor: Pesl

Der Anspruch besteht nicht nur bei Verschuldens-, sondern auch bei Gefährdungshaftung (§ 1325 ABGB und § 13 Nr. 4 EKGH). Der Schmerzengeldanspruch ist nach ständiger Rechtsprechung unabhängig von seiner Geltendmachung durch den Verletzten vererblich. Der Anspruch entsteht in der Person des Verletzten.

Ein Mitverschulden des Verletzten wird berücksichtigt. Als solches wird aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung - sofern kausal für die Verletzung - auch der Nichtgebrauch von Sicherheitsgurt und Sturzhelm angesehen, welches i.d.R. mit 20 % angesetzt wird. Ebenfalls gemäß ausdrücklicher gesetzlicher Regelung bleibt der Grad des Verschuldens des Schädigers außer Betracht.

Die Bemessung erfolgt nach Schwere der Verletzungen und der Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, der Dauer der Schmerzen und deren Intensität einschließlich der psychischen Belastung, der Dauer eines stationären Krankenhausaufenthalts bzw. der Dauer einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit; wesentlich ist, ob die Unfallverletzungen folgenlos abgeklungen sind oder auch in Zukunft Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Berücksichtigt werden seelische Beeinträchtigungen, sofern sie eine Folge der körperlichen Verletzungen sind. Darüber hinaus werden auch Entschädigungen für verbleibende körperliche Verunstaltungen (Narben, Amputationen) gewährt.