KG - Beschluss vom 03.03.2014
(3) 161 Ss 41/14 (29/14)
Normen:
StGB § 21; StGB § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a); StGB § 316; StPO § 261; StPO § 264;
Vorinstanzen:
AG Tiergarten - (412 Ds) 261 Js 2593/13 (188/13) Jug - 04.11.2013,

Trunkenheit im Straßenverkehr

KG, Beschluss vom 03.03.2014 - Aktenzeichen (3) 161 Ss 41/14 (29/14)

DRsp Nr. 2015/3230

Trunkenheit im Straßenverkehr

Allein aus der Menge des getrunkenen Alkohols und der Höhe der Blutalkoholkonzentration darf nicht ohne Weiteres eine vorsätzliche Tatbestandsverwirklichung gefolgert werden.

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 4. November 2013 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 21; StGB § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a); StGB § 316; StPO § 261; StPO § 264;

Gründe:

Das Amtsgericht hat die Angeklagte wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr angewiesen, an einem großen Verkehrserziehungskurs nach Weisung der Jugendgerichtshilfe teilzunehmen, sowie die Fahrerlaubnis entzogen. Die dagegen gerichtete Revision der Angeklagten, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, hat (vorläufigen) Erfolg.

Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat zu dem Rechtsmittel wie folgt Stellung genommen:

"Der statthaften Sprungrevision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt, kann der (vorläufige) Erfolg nicht versagt werden.

Zum einen tagen die Feststellungen des angefochtenen Urteils den Schuldspruch wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr nicht.