KG - Urteil vom 24.11.2014
(3) 121 Ss 155/14 (115/14)
Normen:
StPO § 349 Abs. 2; StPO § 261; StGB § 315c Abs. 1 Nr. 1a; StGB § 316; StPO § 300; StPO § 311;
Vorinstanzen:
LG Berlin - (575) 272 AR 29/14 Ns (42/14) - 30.06.2014,

Trunkenheit im Straßenverkehr (hier 1,8 Promille)Vorliegen einer Vorverurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im VerkehrWürdigung der inneren Tatseite bei den §§ 315c Abs. 1 Nr. 1a, 316 StGB

KG, Urteil vom 24.11.2014 - Aktenzeichen (3) 121 Ss 155/14 (115/14)

DRsp Nr. 2015/189

Trunkenheit im Straßenverkehr (hier 1,8 Promille) Vorliegen einer Vorverurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr Würdigung der inneren Tatseite bei den §§ 315c Abs. 1 Nr. 1a, 316 StGB

1. Die von dem Tatgericht gezogene Schlussfolgerung, eine vier Jahre zurückliegende Vorverurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr habe den Angeklagten so nachdrücklich gewarnt, dass er bei der neuerlichen Tat seine alkoholbedingte Fahrunsicherheit zumindest billigend in Kauf genommen hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 2. Einer detaillierten Darstellung der Feststellungen des vorangegangenen Urteils bedarf es, wenn dies nicht außergewöhnliche Umstände erfordern, nicht.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Juni 2014 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2; StPO § 261; StGB § 315c Abs. 1 Nr. 1a; StGB § 316; StPO § 300; StPO § 311;

Gründe: