OLG Hamm - Beschluss vom 09.11.2003
3 Ss 507/03
Normen:
StGB § 316 ; StPO § 206 a ; StPO § 267 ;
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, vom 16.12.2002

Trunkenheit im Verkehr; Vorsatz; erforderliche Feststellungen; hohe Blutalkoholkonzentration; lange Verfahrensdauer; Strafzumessung; Einstellung des Verfahrens

OLG Hamm, Beschluss vom 09.11.2003 - Aktenzeichen 3 Ss 507/03

DRsp Nr. 2004/2084

Trunkenheit im Verkehr; Vorsatz; erforderliche Feststellungen; hohe Blutalkoholkonzentration; lange Verfahrensdauer; Strafzumessung; Einstellung des Verfahrens

»Bei der Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 StGB kann nicht bereits aus einer hohen Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit auf eine vorsätzliche Begehungsweise geschlossen werden.«

Normenkette:

StGB § 316 ; StPO § 206 a ; StPO § 267 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Bielefeld hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 29.04.2002 (36 Ds 14 Js 1989/01) zu einer Gesamtgeldstrafe von 110 Tagessätzen in Höhe von je 15,- EURO verurteilt. Darüber hinaus hat es gegen den Angeklagten eine isolierte Sperrfrist von noch 24 Monaten ab dem 29.04.2002 (Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Bielefeld vom 29.04.2002 - 36 Ds 14 Js 1989/01 -) festgesetzt.