BGH - Urteil vom 31.01.1989
VI ZR 199/88
Normen:
BGB § 428, § 844 Abs. 2 ; RVO § 393 lit. a Abs. 1, § 1542 (n.F.);
Fundstellen:
BGHR BGB § 844 Abs. 2 Krankheitsvorsorge 1
BGHR RVO § 1542 (a. F.) Sozialversicherungsträger 1
BGHR RVO § 393a Abs. 1 Unterhaltsschaden 1
MDR 1989, 623
Vorinstanzen:
OLG Saarbrücken,
LG Saarbrücken,

Übergang des Unterhaltsersatzanspruchs des Hinterbliebenen

BGH, Urteil vom 31.01.1989 - Aktenzeichen VI ZR 199/88

DRsp Nr. 1997/3079

Übergang des Unterhaltsersatzanspruchs des Hinterbliebenen

»Zum Innenverhältnis zwischen LVA und Berufsgenossenschaft als Gesamtgläubiger des auf sie übergegangenen Unterhaltsersatzanspruchs der Hinterbliebenen, soweit es um den Beitrag zur Krankenversicherung der Rentner geht.«

Normenkette:

BGB § 428, § 844 Abs. 2 ; RVO § 393 lit. a Abs. 1, § 1542 (n.F.);

Tatbestand:

Am 7. Dezember 1981 erfaßte der Erstbeklagte mit seinem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten VW-Bus den mit Straßenbauarbeiten beschäftigten Polier H.. H. erlitt hierbei schwere Verletzungen, an denen er am 4. Januar 1982 verstarb. Im Revisionsverfahren ist außer Streit, daß die Beklagten in den Grenzen einer Haftung nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG für die Unfallfolgen auf zukommen haben.