Übergangsregelung

Autor: Hofmann

Auf alle Zuwiderhandlungen, die bis zum Ablauf des 30.04.2014 begangen, aber erst nach dem 01.05.2014 eingetragen werden, ist das neue Recht anwendbar (§ 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG). Im Umkehrschluss bedeutet das, dass auf alle bis zum Ablauf des 30.04.2014 eingetragenen Verstöße das alte Recht anwendbar bleibt. Bereits eingetragene Zuwiderhandlungen, die nach neuem Recht zu keiner Eintragung führen würden, werden am 01.05.2014 gelöscht (§ 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG). Einen umfassenden Überblick über die Überleitungsregelungen gibt Plate, DAR 2014, 565.

Das bestehende Punktekonto wird gem. § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG nach Maßgabe folgender Umrechnungstabelle in das neue Fahreignungs-Bewertungssystem überführt.

Punktestand vor dem 01.05.2014

Punktestand im Fahreignungs-Bewertungssystem ab 01.05.2014

1-3

1

4-5

2

6-7

3

8-10

4

11-13

5

14-15

6

16-17

7

18 und mehr

8

Dabei wird nur die Gesamt-Punktzahl der Umrechnung zugrunde gelegt. Es findet keine Umrechnung der einzelnen Verstöße in die Punktbewertung nach neuem Recht statt (VG Göttingen, Beschl. v. 14.10.2014 - 1 B 138/14).

In § 65 Abs. 3 Nr. 5 StVG sind Übergangsbestimmungen für Punkteabzüge und Aufbauseminare getroffen.