OLG Saarbrücken - Urteil vom 09.10.2001
4 U 10/01-2
Normen:
StVO § 41 Abs. 3 Nr. 3 Zeichen 295 ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2002, 27
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 29.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 217/00

Überholen unter Überquerung einer durchgezogenen Linie

OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.10.2001 - Aktenzeichen 4 U 10/01-2

DRsp Nr. 2003/11316

Überholen unter Überquerung einer durchgezogenen Linie

Ein Überholen unter Inanspruchnahme der jenseits der ununterbrochenen Linie liegenden Fahrbahnhälfte ist unzulässig.

Normenkette:

StVO § 41 Abs. 3 Nr. 3 Zeichen 295 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Gegenstand der Klage sind Schadenersatzansprüche des Klägers wegen der Folgen eines Verkehrsunfalls, der sich am 09.11.1999 gegen 13.30 Uhr in Schiffweiler ereignete, als der Beklagte zu 1) mit dem bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten Pkw der Beklagten zu 2) von der Hauptstraße, aus Richtung Neunkirchen kommend, nach links in die Gasstraße abbiegen und der Kläger dieses Fahrzeug links überholen wollte. Auf den vom Kläger verlangten Sachschaden von 23873,50 DM hat die Beklagte zu 3), ausgehend von einer ihrer Ansicht nach gerechtfertigten hälftigen Schadensteilung, 11920,12 DM gezahlt. Der Differenzbetrag von 11953,38 DM ist Gegenstand der Klage.

Das Landgericht hat durch das am 29.11.2000 verkündete Urteil - Az. 16 O 217/00 - die Klage u.a. mit der Begründung abgewiesen, dass den Kläger eine hälftige Mithaftung treffe, weil er im Bereich der Gasstraße wegen einer auf der Hauptstraße befindlichen ununterbrochenen Linie nicht hätte überholen dürfen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt.

II.