LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.04.2021
L 12 SO 61/21
Normen:
SGB XII § 1 S. 1; SGB XII § 17 Abs. 1 S. 2; SGB XII § 18 Abs. 1; SGB XII § 25 Abs. 1; SGB I § 53 Abs. 2 Nr. 1; SGB I §§ 60 ff.; SGB I § 66 Abs. 1 S. 1; BGB § 398 S. 2; BGB § 630a Abs. 1; BGB § 630c Abs. 3 S. 1; SGG § 54 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NZS 2021, 859
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 12.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SO 620/19

Übernahme der Kosten des Krankenhauses für eine stationäre Behandlung durch den Sozialhilfeträger als NothelferKeine Klagebefugnis des KrankenhausträgersAnforderungen an die Annahme der nach § 18 Abs. 1 SGB XII geforderten KenntnisKein Anspruch des Krankenhausträgers auf Hilfe zur Gesundheit im Wege der Prozessstandschaft

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.04.2021 - Aktenzeichen L 12 SO 61/21

DRsp Nr. 2021/10123

Übernahme der Kosten des Krankenhauses für eine stationäre Behandlung durch den Sozialhilfeträger als Nothelfer Keine Klagebefugnis des Krankenhausträgers Anforderungen an die Annahme der nach § 18 Abs. 1 SGB XII geforderten Kenntnis Kein Anspruch des Krankenhausträgers auf Hilfe zur Gesundheit im Wege der Prozessstandschaft

1. Der Krankenhausträger ist in einem Verfahren über die Versagung eines Anspruchs auf Übernahme der Kosten für die stationäre Behandlung gegenüber dem Patienten nicht klagebefugt. 2. Für die Annahme der nach § 18 Abs. 1 SGB XII geforderten Kenntnis ist es ausreichend, dass die Notwendigkeit der Hilfe dargetan oder auf sonstige Weise erkennbar ist, damit der Sozialhilfeträger ggf. in die weitere Sachverhaltsaufklärung eintreten kann – hier im Falle eines bereits am Aufnahmetag übermittelten Faxes. 3. Dem Krankenhausträger selbst kommt ein Anspruch auf Hilfe zur Gesundheit nicht zu und er ist weder berechtigt, etwaige Ansprüche des Patienten nach dem Fünften Kapitel des SGB XII in Prozessstandschaft geltend zu machen, noch ist eine Abtretung dieser Ansprüche zulässig.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 12.01.2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.