LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.05.2021
L 9 KR 324/20
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 18.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 333/17

Übernahme von Kosten für häusliche KrankenpflegeBereits erbrachte LeistungenFehlende Kostenbelastung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2021 - Aktenzeichen L 9 KR 324/20

DRsp Nr. 2022/14818

Übernahme von Kosten für häusliche Krankenpflege Bereits erbrachte Leistungen Fehlende Kostenbelastung

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des

Sozialgerichts Neuruppin vom 18. Juni 2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 193;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Übernahme von Kosten für häusliche Krankenpflege für die Zeit vom 13. Juli 2017 bis zum 31. Oktober 2017.

Die Klägerin ist 1954 geboren und versichertes Mitglied der Beklagten. Sie lebt in einer von der A P gGmbH gemieteten Wohnung im Betreuten Wohnen und erhält vom Beigeladenen als Träger der Sozialhilfe Leistungen der Eingliederungshilfe in Gestalt einer ambulanten Betreuung von 7 Fachleistungsstunden wöchentlich (Bescheid des Beigeladenen vom 12. Dezember 2017 für die Zeit vom 1. Oktober 2017 bis zum 30. September 2018).