BGH - Beschluss vom 04.07.2018
4 StR 155/18
Normen:
SGB X § 116; VVG § 86; StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StPO § 406 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
NStZ-RR 2020, 333
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 08.11.2017

Überprüfung eines Urteil im Hinblick auf die Adhäsionsentscheidung zum Ersatz zukünftiger Schäden ohne Ausspruch eines Vorbehalts bzgl. eines möglichen Anspruchsübergangs auf Sozialversicherungsträger u. andere Versicherungen

BGH, Beschluss vom 04.07.2018 - Aktenzeichen 4 StR 155/18

DRsp Nr. 2018/10183

Überprüfung eines Urteil im Hinblick auf die Adhäsionsentscheidung zum Ersatz zukünftiger Schäden ohne Ausspruch eines Vorbehalts bzgl. eines möglichen Anspruchsübergangs auf Sozialversicherungsträger u. andere Versicherungen

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 8. November 2017 im Adhäsionsausspruch dahin ergänzt, dass die Verpflichtung des Angeklagten zum Ersatz sämtlicher weiterer Schäden, die der Adhäsionsklägerin W. aus der begangenen unerlaubten Handlung in Zukunft entstehen, nur insoweit besteht, als die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind; im Übrigen wird von einer Entscheidung abgesehen.

2.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

SGB X § 116; VVG § 86; StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StPO § 406 Abs. 1 S. 3;

Gründe