Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts C. vom 31. Mai 2011 aufgehoben.
Der Betroffene wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
I.
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