OLG Hamm - Beschluss vom 04.02.2000
2 Ss OWi 38/00
Normen:
OWiG § 33 Nr. 1, § 79 Abs. 6, § 46 Abs. 1 ; StPO § 206a Abs. 1 ; StVG § 26 Abs. 3, § 24 ; StVO § 4 Abs. 1, § 49 ;
Fundstellen:
DAR 2000, 324
MDR 2000, 697
VRS 98, 441
ZfS 2000, 269
Vorinstanzen:
AG Witten - 12 (8) OWi 57 Js 910/98 (165/98),

Übersendung des Anhörungsbogens

OLG Hamm, Beschluss vom 04.02.2000 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 38/00

DRsp Nr. 2000/7182

Übersendung des Anhörungsbogens

»Bei sog. Kennzeichenanzeigen ist die Verjährung durch Übersendung eines Anhörungsbogens gemäß § 33 Nr. 1 OWiG nur dann unterbrochen, wenn für den Adressaten aus dem Anhörungsbogen unmissverständlich hervorgeht, dass die Ermittlungen gegen ihn als Betroffenen geführt werden. Nicht ausreichend ist, wenn der Betroffene erst noch ermittelt werden soll. Die namentliche Anrede mit der einleitenden Formulierung "Ihnen wird zur Last gelegt..." dürfte in jedem Fall ausreichen, um insoweit Missverständnisse auszuschließen.«

Normenkette:

OWiG § 33 Nr. 1, § 79 Abs. 6, § 46 Abs. 1 ; StPO § 206a Abs. 1 ; StVG § 26 Abs. 3, § 24 ; StVO § 4 Abs. 1, § 49 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen durch das angefochtene Urteil wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß §§ 4 Abs. 1, 49 StVO, 24 StVG (Abstandsunterschreitung) zu einer Geldbuße von 200,- DM verurteilt sowie ein einmonatiges Fahrverbot verhängt.

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner näher begründeten Rechtsbeschwerde.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und führt gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 206 a Abs. 1 StPO zur Einstellung des Verfahrens wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung.