OLG Stuttgart - Urteil vom 27.01.2021
4 U 87/18
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; ZPO § 286;
Fundstellen:
NZV 2021, 217
VRS 2022, 82
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 15.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 75/15

Umfang der Betriebsgefahr gem. § 7 Abs. 1 StVGAnforderungen an den Nachweis der Verursachung des Gelangens eines Fremdkörpers in die Lunge des Beifahrers durch den Betrieb eines Kfz im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG

OLG Stuttgart, Urteil vom 27.01.2021 - Aktenzeichen 4 U 87/18

DRsp Nr. 2021/3114

Umfang der Betriebsgefahr gem. § 7 Abs. 1 StVG Anforderungen an den Nachweis der Verursachung des Gelangens eines Fremdkörpers in die Lunge des Beifahrers durch den Betrieb eines Kfz im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG

Ein Beifahrer, der während einer Autofahrt eine hypoxische Hirnschädigung durch ein durch Verschlucken in die Lunge gelangtes Stück Hartwurst erleidet, ist in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass dies durch den Betrieb des Kfz im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG verursacht wurde. Das gilt auch dann, wenn das Fahrzeug schwer verunfallt ist, aber unklar bleibt, ob die Wurst aufgrund des Unfalls in die Lunge gelangte oder unabhängig hiervon. Insoweit ist der Nachweis eines durch den Betrieb des Pkw verursachten Schadens nicht geführt, solange andere Geschehensabläufe in gleicher Weise plausibel erscheinen und eine weitere Aufklärung nicht möglich ist, weil Fahrer und Geschädigter keine Erinnerung an den Vorfall haben.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 15. März 2018 (4 O 75/15) wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Das Urteil des Senats und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert: 12.896,00 €

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; ZPO § 286;

Gründe

I.