KG - Beschluss vom 04.04.2001
3 Ws (B) 127/01
Normen:
StPO § 273 Abs. 2, 3 § 274 ; BKatV § 1 Abs. 1 Nr. 34.2 § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VRS 100, 454

Umfang der Beweiskraft des Protokolls; Verhängung des Regelfahrverbots bei einem Rotlichtverstoß

KG, Beschluss vom 04.04.2001 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 127/01

DRsp Nr. 2005/7483

Umfang der Beweiskraft des Protokolls; Verhängung des Regelfahrverbots bei einem Rotlichtverstoß

1. Wird die Aussage eines Zeugen in den Urteilsgründen wiedergegeben, so kann der Gegenbeweis nur dann mit dem Sitzungsprotokoll geführt werden, wenn die Aussage wörtlich gem. § 273 Abs. 3 StPO protokolliert worden ist. Eine Protokollierung nach § 273 Abs. 2 StPO nimmt nicht an der Beweiskraft des Protokolls teil. 2. Wird mit der Rechtsbeschwerde geltend gemacht, dass eine Zeugenaussage im Urteil unzutreffend wiedergegeben worden ist, so muss mit der Rechtsbeschwerdebegründung vorgetragen werden, dass die Aussage gem. § 273 Abs. 3 StPO vollständig niedergeschrieben und verlesen worden ist. 3. Die Annahme eines "Augenblicksversagens" reicht nicht aus, um von der Verhängung eines Regelfahrverbots bei einem Rotlichtverstoß abzusehen.

Normenkette:

StPO § 273 Abs. 2, 3 § 274 ; BKatV § 1 Abs. 1 Nr. 34.2 § 2 Abs. ;