Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg.
I.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung nur Anspruch auf Ersatz des hälftigen Schadens. Die andere Hälfte muss sie aufgrund ihres Mitverschuldens gemäß § 254 BGB selbst tragen.
1. Die Haftung des Beklagten ist nicht durch die Haftungsbefreiung gemäß Nr. 10e der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin beschränkt oder aufgehoben.
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