OLG Dresden - Urteil vom 28.02.2001
11 U 1222/00
Normen:
BGB § 535 ; AKB § 12 Abs. 1 II lit. e ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 1252
NZM 2001, 823
Vorinstanzen:
LG Chemnitz - 8 O 4140/99 - 05.04.2000, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Umfang der Haftungsbeschränkung des Mieters eines Lastkraftwagens

OLG Dresden, Urteil vom 28.02.2001 - Aktenzeichen 11 U 1222/00

DRsp Nr. 2005/20666

Umfang der Haftungsbeschränkung des Mieters eines Lastkraftwagens

1. Hat der Mieter eines Lastkraftwagens in den Öleinfüllstutzen Diesel eingefüllt und kommt es dadurch zu einem Schaden an der Antriebseinheit des Fahrzeugs, so greift die Beschränkung der Haftung nach den Grundsätzen der Vollkaskoversicherung nicht ein, weil es sich bei einer Vollkaskoversicherung um einen sog. Betriebsschaden handeln würde, für den diese nicht eintrittspflichtig ist.2. Es kommt jedoch eine Mithaftung des Vermieters wegen unzureichender Einweisung in Betracht.

Normenkette:

BGB § 535 ; AKB § 12 Abs. 1 II lit. e ;

Tatbestand:

Entfällt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg.

I.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung nur Anspruch auf Ersatz des hälftigen Schadens. Die andere Hälfte muss sie aufgrund ihres Mitverschuldens gemäß § 254 BGB selbst tragen.

1. Die Haftung des Beklagten ist nicht durch die Haftungsbefreiung gemäß Nr. 10e der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin beschränkt oder aufgehoben.