OLG Düsseldorf - Urteil vom 10.07.2008
I-4 U 190/07
Normen:
ARB 94 § 17 Abs. 3; RVG -VV Nr. 2300;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 20.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 99/07

Umfang der Informationspflicht des Versicherungsnehmers in der Rechtsschutzversicherung; Höhe der Geschäftsgebühr in Arzthaftungssachen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.07.2008 - Aktenzeichen I-4 U 190/07

DRsp Nr. 2009/19045

Umfang der Informationspflicht des Versicherungsnehmers in der Rechtsschutzversicherung; Höhe der Geschäftsgebühr in Arzthaftungssachen

1. Ein Rechtsschutzversicherer ist erst dann verpflichtet, über seine Eintrittspflicht für die beabsichtigte Geltendmachung von Arzthaftungsansprüchen zu entscheiden, wenn ihm die dem Versicherungsnehmer vorliegenden Behandlungsunterlagen sowie Lichtbilder, die den angeblichen Behandlungsfehler dokumentieren, zugänglich gemacht worden sind. Dies gilt unabhängig von der eingeschränkten Darlegungs- und Substantiierungslast des Patienten im Arzthaftungsprozess. 2. Allein der Umstand, dass ein Rechtsanwalt für die Mandantin in einer Arzthaftungsangelegenheit tätig geworden ist, rechtfertigt für sich genommen nicht die Überschreitung der Mittelgebühr von 1,3 gem. Nr. 2300 RVG -VV.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 20. August 2007 - 9 O 99/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

ARB 94 § 17 Abs. 3; RVG -VV Nr. 2300;

Gründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.