Umfang der Leistungsfreiheit des Versicherers beim Zusammentreffen von Obliegenheitsverletzungen vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls
OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2003 - Aktenzeichen 4 U 71/03
DRsp Nr. 2005/7169
Umfang der Leistungsfreiheit des Versicherers beim Zusammentreffen von Obliegenheitsverletzungen vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls
»1. Die summenmäßig auf 10000 DM begrenzte Leistungsfreiheit des Kfz-Haftpflichtversicherers im Verhältnis zu dem Fahrer, der im Zustand der Trunkenheit einen Unfall verursacht hat und bei dem der Versicherer Rückgriff nehmen will, setzt keine Kündigung des Versicherungsvertrags nach § 6 Abs. 1 3 VVG voraus.2. Beim Zusammentreffen von Obliegenheitsverletzungen vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls - durch eine unfallursächliche Trunkenheitsfahrt und durch Unfallflucht - sind die Leistungsfreiheitsbeträge gem. § 2b Abs. 1 lit. e, Abs. 2 und § 7 I Abs. 2, V Abs. 2AKB zusammenzurechnen.
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