OLG Düsseldorf - Urteil vom 31.10.2003
4 U 71/03
Normen:
PflVG § 3 Nr. 9 ; StGB § 142 ; VVG § 6 Abs. 3 ; KfzPflVV § 5 Abs. 3 § 6 Abs. 1 ; AKB § 2b Nr. 1e, 2 § 7 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 2 ;
Fundstellen:
NZV 2005, 153
zfs 2004, 364

Umfang der Leistungsfreiheit des Versicherers beim Zusammentreffen von Obliegenheitsverletzungen vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls

OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2003 - Aktenzeichen 4 U 71/03

DRsp Nr. 2005/7169

Umfang der Leistungsfreiheit des Versicherers beim Zusammentreffen von Obliegenheitsverletzungen vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls

»1. Die summenmäßig auf 10000 DM begrenzte Leistungsfreiheit des Kfz-Haftpflichtversicherers im Verhältnis zu dem Fahrer, der im Zustand der Trunkenheit einen Unfall verursacht hat und bei dem der Versicherer Rückgriff nehmen will, setzt keine Kündigung des Versicherungsvertrags nach § 6 Abs. 1 3 VVG voraus. 2. Beim Zusammentreffen von Obliegenheitsverletzungen vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls - durch eine unfallursächliche Trunkenheitsfahrt und durch Unfallflucht - sind die Leistungsfreiheitsbeträge gem. § 2b Abs. 1 lit. e, Abs. 2 und § 7 I Abs. 2, V Abs. 2 AKB zusammenzurechnen.