KG - Beschluss vom 23.12.2019
3 Ws (B) 383/19 - 122 Ss 172/19
Normen:
OWiG § 10; OWiG § 31; OWiG § 71; StVO § 41 Abs. 1 (Zeichen 274); StPO § 261;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 01.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 303 OWi 474/19

Umfang der Sachaufklärung hinsichtlich der Verjährung einer Ordnungswidrigkeit

KG, Beschluss vom 23.12.2019 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 383/19 - 122 Ss 172/19

DRsp Nr. 2020/6338

Umfang der Sachaufklärung hinsichtlich der Verjährung einer Ordnungswidrigkeit

1. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die verfahrensrechtlichen Tatsachen, die der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen festgestellt hat, gebunden. 2. Zum Beweiswert einer verlesenen Einlassung mit einer Aneinanderreihung vermeintlich fahrlässigkeitsbegründender Umstände beim Vorwurf der vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 1. Oktober 2019 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Normenkette:

OWiG § 10; OWiG § 31; OWiG § 71; StVO § 41 Abs. 1 (Zeichen 274); StPO § 261;

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 20. Dezember 2019 lag vor, gab aber zu einer anderen Bewertung keinen Anlass. Der Erörterung bedarf lediglich Folgendes: