Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei Feld-, Wald- und Wiesenwegen
OLG Koblenz, Urteil vom 07.04.2003 - Aktenzeichen 12 U 1829/01
DRsp Nr. 2005/3515
Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei Feld-, Wald- und Wiesenwegen
»1. Grundsätzlich muss ein Benutzer einen Wirtschaftsweg in dem vorhandenen Zustand hinnehmen und entsprechend aufmerksam fahren. Gegen atypische Gefahren, hier eine nach Verstopfung einer Wegunterrohrung entstandene Überflutung des Weges und Aufweichung des Straßenuntergrundes, muss der Verkehrssicherungspflichtige allerdings Vorsorge treffen, wenn hierfür Anlass besteht.2. Tritt erstmals nach sehr vielem und langem Regen auf Grund einer Zusetzung der Unterrohrung mit Reisern eine Überflutung des Weges ein, so kann selbst bei Annahme eines hierfür ursächlichen Planungs- und/oder Kontrollfehlers eine Haftung ausscheiden, wenn der Benutzer den vermeidbaren Unfall mit grobem Eigenverschulden herbeigeführt hat.
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