OLG Koblenz - Urteil vom 07.04.2003
12 U 1829/01
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2004, 450
DAR 2004, 450
NuR 2004, 338
NuR 2004, 338
OLGReport-Koblenz 2004, 11
OLGReport-Koblenz 2004, 11
VersR 2004, 257
VersR 2004, 257

Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei Feld-, Wald- und Wiesenwegen

OLG Koblenz, Urteil vom 07.04.2003 - Aktenzeichen 12 U 1829/01

DRsp Nr. 2005/3515

Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei Feld-, Wald- und Wiesenwegen

»1. Grundsätzlich muss ein Benutzer einen Wirtschaftsweg in dem vorhandenen Zustand hinnehmen und entsprechend aufmerksam fahren. Gegen atypische Gefahren, hier eine nach Verstopfung einer Wegunterrohrung entstandene Überflutung des Weges und Aufweichung des Straßenuntergrundes, muss der Verkehrssicherungspflichtige allerdings Vorsorge treffen, wenn hierfür Anlass besteht.2. Tritt erstmals nach sehr vielem und langem Regen auf Grund einer Zusetzung der Unterrohrung mit Reisern eine Überflutung des Weges ein, so kann selbst bei Annahme eines hierfür ursächlichen Planungs- und/oder Kontrollfehlers eine Haftung ausscheiden, wenn der Benutzer den vermeidbaren Unfall mit grobem Eigenverschulden herbeigeführt hat.