OLG Stuttgart - Urteil vom 30.10.2002
4 U 95/02
Normen:
BGB § 839 ; GG Art. 34 ;
Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 2003, 272
OLGReport-Stuttgart 2003, 272
VersR 2003, 876
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 26.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 175/01

Umfang der Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde hinsichtlich Hindernissen für Rennradfahrer durch Gullydeckel

OLG Stuttgart, Urteil vom 30.10.2002 - Aktenzeichen 4 U 95/02

DRsp Nr. 2003/5986

Umfang der Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde hinsichtlich Hindernissen für Rennradfahrer durch Gullydeckel

»Der Fahrer eines Rennrades, der wegen des Arbeitsschlitzes eines Schachtdeckels stürzt, hat jedenfalls dann keinen Schadensersatzanspruch gegen die Gemeinde (Amtshaftung), wenn es sich um eine verkehrsarme Straße mit Geschwindigkeitsbegrenzung (30 km/h) handelt und der Schachtdeckel sich farblich deutlich von der sonstigen Fahrbahndecke abhebt.«

Normenkette:

BGB § 839 ; GG Art. 34 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Das Landgericht hat der Schadensersatzklage des Klägers gem. § 839 BGB i.V. mit Art. 34 GG teilweise stattgegeben. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Im Übrigen wird von der Darstellung des Tatbestandes gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Die Klage ist abzuweisen, da dem Kläger kein Schadensersatzanspruch gem. § 839 BGB i.V. mit Art. 34 GG zusteht.

1.

Die Beklagte ist zwar für den J-weg verkehrssicherungspflichtig, sie hat jedoch vorliegend ihre Verkehrssicherungspflicht (Amtspflicht) nicht verletzt.

a)