OLG Braunschweig - Urteil vom 25.07.2001
3 U 22/01
Normen:
BGB § 823 § 839 ;
Fundstellen:
DRsp I(145)581c
NZV 2002, 93

Umfang der Verkehrssicherungspflicht für einen Radweg

OLG Braunschweig, Urteil vom 25.07.2001 - Aktenzeichen 3 U 22/01

DRsp Nr. 2003/16242

Umfang der Verkehrssicherungspflicht für einen Radweg

Die Verkehrssicherungspflicht für einen Radweg verlangt weder die Beseitigung eines durch eine Baumwurzel hervorgerufenen 2 cm hohen, für einen aufmerksamen Radler rechtzeitig erkennbaren Aufwurfs in der Asphaltdecke des Weges noch bedarf es einer Warnung davor. Kommt ein Radfahrer zu Fall, so trägt er seinen Schaden selbst.

Normenkette:

BGB § 823 § 839 ;
Fundstellen
DRsp I(145)581c
NZV 2002, 93