OLG Hamm - Beschluss vom 20.03.2008
4 Ss OWi 197/08
Normen:
OWiG § 71 Abs. 1; StPO § 137 Abs. 1 S. 1; StPO § 228 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Coesfeld, 3 b OWi 89 Js 1820/07 (287/07),

Umfang des rechtlichen Gehörs im Bußgeldverfahren; Verlegung des Hauptverhandlungstermins wegen Verhinderung des Verteidigers

OLG Hamm, Beschluss vom 20.03.2008 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 197/08

DRsp Nr. 2009/13483

Umfang des rechtlichen Gehörs im Bußgeldverfahren; Verlegung des Hauptverhandlungstermins wegen Verhinderung des Verteidigers

Durch die Ablehnung eines kurzfristig gestellten Antrag auf Terminsverlegung wegen Verhinderung des Verteidigers und die Durchführung der Hauptverhandlung ohne Verteidiger ist zumindest bei einfach gelagerten Sachverhalten der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör bzw. ein faires Verfahren nicht verletzt.

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben, § 80 Abs. 1, 2, 4 S. 3 OWiG.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene, §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.

Normenkette:

OWiG § 71 Abs. 1; StPO § 137 Abs. 1 S. 1; StPO § 228 Abs. 2;

Gründe:

Zusatz: