OLG München - Endurteil vom 27.01.2012
10 U 3065/11
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 10 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG München II, vom 30.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 5239/10

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

OLG München, Endurteil vom 27.01.2012 - Aktenzeichen 10 U 3065/11

DRsp Nr. 2012/22351

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

Es stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und gleichzeitig einen wesentlichen Verfahrensmangel i.S. von § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO dar, wenn die Vernehmung eines Zeugen zum Hergang eines Verkehrsunfalls unterbleibt, weil der Zeugenbeweis nach Auffassung des Gericht für den Nachweis "eher ungeeignet" ist.

1. Auf die Berufung der Klägerin vom 27.07.2011 wird das Endurteil des LG München II vom 30.06.2011 (Az. 9 O 5239/10) samt dem ihm zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG München II zurückverwiesen.

2. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem LG München II vorbehalten.

Gerichtsgebühren für die Berufungsinstanz sowie gerichtliche Gebühren und Auslagen, die durch das aufgehobene Urteil verursacht worden sind, werden nicht erhoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 10 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;

Gründe:

A. Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

B. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache jedenfalls vorläufig Erfolg.